Während eines Telefonats wurde ihm nahegelegt, dass er dafür zur Haftung gezogen wird, da er als Verantwortlicher für die Prüfung der Umstände verantwortlich ist. Er wurde ferner aufgefordert, die Unterlagen vorzuweisen. Seine Mitarbeiterin Frau Schimke hat in einem weiteren Telefonat ebenfalls am 31.07.2014 bestätigt, dass es eine angeblich vorliegende Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die von dem Finanzamtsangestellten Herrn Zitzmann unterschrieben sein soll, gäbe.
Als die Kontoinhaberin am nächsten Tag mit einem Beistand / Zeugen die Bank betrat und am Schalter ihren Ausweis vorlegte, um zu beweisen, dass sie sie selbst ist und zur Einsicht der Unterlagen berechtigt ist, wurde behauptet, das würde nicht genügen, sie solle ihre Personalausweisnummer ebenfalls angeben, da diese zur "Legitimation" benötigt werden würde, andernfalls könnte man ihr die Unterlagen nicht vorlegen.
Da es sich beim Personalausweis um eine Urkundenfälschung handelt, den Menschen zu einer Sache degradiert und sie sich nicht dazu nötigen lassen wollte, verweigerte sie das. Daraufhin wurden die beiden eine halbe Stunde warten gelassen und dann von Herrn Annone in sein Zimmer geführt.
Im großen und ganzen wurde hier wieder das selbe besprochen mit dem Endergebnis, dass die Kundin die angebliche Verfügung nicht einsehen durfte, obwohl nach Vorlage des Personalausweises eindeutig belegt war, dass sie zur Einsicht der Unterlagen berechtigt war. Nur die Personalausweisnummer wollte sie nicht abgeben, da sie dies nicht als nötig erachtete.
Herr Annone hat behauptet, er wäre dazu verpflichtet, diese Angaben im Sinne der Kontenwahrheit (Kontenklarheit wie er es nannte) zu fordern. Er wurde dazu aufgefordert, die gültige rechtliche Grundlage zu nennen. Er antwortete, es ginge um den § 154 der Abgabenordnung.
Davon abgesehen, dass die in der Nazi-Zeit 1931 erlassene Abgabenordnung auf die er sich beruf nichtig ist, weil die SHAEF-Gesetze die Anwendung von Nazi-Gesetze ausdrücklich verbieten und die AO daher überhaupt keine Rechtskraft besitzt, hat Herr Annone zudem auch noch gelogen, wie der Blick in das genannte Gesetz beweist:
Hier steht eindeutig, dass zur Legitimation / Identifizierungspflicht nur die Meldeadresse, der Name, Geburtsort und das Geburtsdatum nötig sind. Sämtliche Angabe waren bereits im Computer und damit vorhanden. Von der Personalausweisnummer seht eindeutig nichts. Herr Annone hat sich somit der versuchten Nötigung strafbar gemacht und ist seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen.
Kontenwahrheit
Die Abgabenordnung legt in §154 (Kontenwahrheit) folgende Dinge bezüglich Konten fest:
- Konten dürfen nicht auf einen falschen Namen oder Namen eines Dritten eröffnet werden. Auch Buchungen, Verwahrungen und Verpfändungen zu Gunsten Dritter sind nicht zulässig.
- Der Kontoführende hat eine Identifizierungspflicht wahrzunehmen. Er prüft: Meldeadresse, Name, Geburtsort und Geburtsdatum. Gleiches gilt für Bevollmächtigte. Die Meldeadresse ist stets festzuhalten unabhängig von einer vorhandenen Postadresse.
- Bei Verstoß ist eine Herausgabe der verwahrten Werte nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes herausgegeben werden.
Die Abgabenordnung wurde 1931 in Kraft gesetzt und ist das Steuergrundgesetz. Durch sie werden Nummernkonten wie in der Schweiz unmöglich. Durch die AO sind folgende Bankgeschäfte nicht möglich:
- Überweisungen auf ein Konto, wobei Empfänger ungleich dem Kontoinhaber ist. Auch ein Bevollmächtigter für das Konto ist als Empfänger nicht zulässig.
- Eingänge auf den Namen von Bevollmächtigten, sofern nicht anders mit dem Kontoinhaber vereinbart.
Quelle: http://www.bankstudent.de/downloads/BBL-KF-2.htm
Am Ende des Gesprächs hat er behauptet, die Kundin hätte die Unterlagen gesehen, da sie gesehen hätte, wie er mit den Unterlagen durch die Bank gelaufen sei. Selbstverständlich ist jedem klar, dass man aus der Ferne nicht erkennen kann, um was für Unterlagen es sich handelt, wenn einer mit Unterlagen durch die Bank läuft. Es könnte auch ein weißes Blatt Papier sein. Durch diese hilflose Aussage dürfte noch klarer sein, dass die Sache zum Himmel stinkt.
Der gesamte Gesprächsverlauf wurde aufgezeichnet und zu Beweiszwecken gespeichert und liegt bereits transkribiert vor.
Anlagen:
Bankpfändung
Ihr
sog. Vertragsangebot weise ich mit aller Entschiedenheit zurück und
fordere die sofortige
Aufhebung der
von mir nicht
gestatteten
Kontosperrung.
Zudem
fordere ich die Personalien des Verantwortlichen, der für diese
Transaktion meines
Geldes verantwortlich gezeichnet hat! (Nicht mehr nötig: Carmelo Annone, Elbingeroder Weg 5, 12059 Berlin)
Nach
Ansicht der Rechtsprechung der BRD genügt es nicht mehr z.B. einen
Steuerbescheid an die Bank zu übersenden, aus dem anschließend
vollstreckt wird. Dieses „Selbsttitulieren“
von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nach der vom
Bundesverfassungsgericht(BverfG) bestätigten Ansicht des
Oberlandesgerichtes(OLG) Oldenburg eindeutig verfassungswidrig. Das
Erstellen von vollstreckbaren Titeln verstoße gegen den
Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 20 Grundgesetz(GG) und das
Rechtsprechungsmonopol aus Art. 92 GG. Das Schaffen von
Vollstreckungstiteln gehöre zum Kernbereich der dem Richter
übertragenen Rechtsprechung, so das OLG Oldenburg.
Diese
Rechtsprechung des OLG Oldenburg(Az: 8U139/10 vom 17.3.2011) sowie
des BverfG(Az: 1BvL 8/11 und 1 BvL 22/11) ist zwar im Moment nur für
Banken
ergangen, allerdings ist der grundlegende Kerngedanke, dass der
Bürger es mit ungeprüften Titeln der Verwaltung zu tun hat,
entsprechend anzuwenden auf vollstreckbare Bescheide aller Art.
Daraus
folgt, dass es in Zukunft nicht mehr mit der Übersendung von z.B.
Steuerbescheiden usw. sein Bewenden hat, sondern um diese
vollstreckbar zu machen, muss
das gerichtliche Erkenntnisverfahren durchlaufen werden!
Sollte dennoch wie gewohnt aus bloßen Papieren, die in der Regel
weder zugestellt noch unterschrieben werden, weiterhin vollstreckt
werden, liegt der typische Fall einer Vollstreckungsgegenklage vor,
mit deren Erhebung in Zukunft massenweise zu rechnen ist!
Ich
fordere deshalb um Klarstellung, dass aus Ihrer Aufstellung keine
Vollstreckungsmaßnahmen betreiben werden, bevor nicht ein
gerichtlich erstrittener Vollstreckungstitel vorliegt. Sollte diese
Klarstellung nicht unmittelbar erfolgen, muss davon ausgegangen
werden, dass die Vollstreckung betrieben wird und das
Rechtschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage vorliegt. In
internationalen Gewerberegistern ist die Gemeindeverwaltung als
„private company“ gelistet, die daher wohl kaum hoheitlich
handeln, insbesondere mit oder wie bisher ohne Titel keine
Steuern
eintreiben kann.
Zur
Überprüfung füge ich Ihnen einen Auszug aus dem internationalen
Register der UPIK bei, falls Ihnen dies unbekannt sein sollte:
Hier
bitte die entsprechende „Firma“, sprich Gemeinde, Amt, Finanzamt,
Gericht, Landesoberkassen etc. einkopieren…
Hier
z.B. das Finanzministerium Baden-Württemberg:
UPIK® Record - L
L |
Registered company name |
Finanzministerium des
Landes Baden-Württemberg |
L |
Non-registered name or
business unit |
Finanzamt Freiburg-Stadt |
L |
D-U-N-S© Number |
537395597 |
L |
Registered address |
Sautierstr. 24 |
L |
Post code |
79104 |
L |
City |
Freiburg im Breisgau |
|
Country |
Germany |
W |
Country code |
269 |
|
Post office box number |
|
|
Post office box town |
|
L |
Telephone number |
07612040 |
W |
Fax number |
07612043295 |
|
Name primary executive |
|
W |
Activity (SIC) |
9651 |
Die
o.a. Firma ist von ihrer Rechtgrundlage her zum „selbsttitulieren“
nicht
berechtigt!
Ich
fordere von Ihnen daher den mit einer Originalunterschrift (die Sie
auf Ihrer Kopie durch Ihre Originalunterschrift bestätigen müssen),
versehenen Vollstreckungstitel, andernfalls verlange ich die
sofortige Aufhebung Ihrer ungesetzlichen Handlung, die ich juristisch
straf- und zivilrechtliche verfolgen werden für die Sie insgesamt
voll in Haftung genommen werden.
Zusätzlich
mache ich Sie auf den §823 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) aufmerksam,
da Ihre Bank keine öffentlich-rechtliche Institution ist.
Dieses
Schreiben entspricht der AKTENKUNDIGKEIT für Ihr weiteres Vorgehen.
Im
Anhang finden Sie die gesetzliche Regelung zur Unterschriftspflicht.
Täuschung durch Personalausweis - Urkundenfälschung
Nach PAuswG § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten Abs. 2 Punk 1 „Familienname“ sowie Punkt 10 „Staatsangehörigkeit“ an, dass der ausgestellte „Personalausweis“ falsche Angaben enthält und dieser von der entsprechenden Behörde einzuziehen ist.
In diesem Fall ist
Da dieser Zustand für alle BRD- Ausweisdokumente (Reisepässe und Personalausweise) gilt, ist von einer weiteren Verwendung dieser Dokumente daher dringend abzuraten, da nach § 267 StGB „Urkundenfälschung“:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In diesem Fall ist
- PAuswG § 27 „Pflichten des Ausweisinhabers“ Abs. 1
- PAuswG § 28 „Ungültigkeit“ Abs. 1 Punkt 1
- und PAuswG § 29 „Sicherstellung und Einziehung“ Abs. 1
Da dieser Zustand für alle BRD- Ausweisdokumente (Reisepässe und Personalausweise) gilt, ist von einer weiteren Verwendung dieser Dokumente daher dringend abzuraten, da nach § 267 StGB „Urkundenfälschung“:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.